Schiedsstelle nach § 18a KHG
Gemäß § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) bilden die Landeskrankenhausgesellschaft und die Landesverbände der Krankenkassen in jedem Bundesland eine Schiedsstelle. Diese entscheidet bei Unstimmigkeiten insbesondere über die Vereinbarung eines Krankenhausbudgets gem. § 13 KHEntgG/ § 19 BPflV.
Die Schiedsstelle besteht aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen in gleicher Zahl. Der Schiedsstelle gehört auch ein von dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die. Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von der zuständigen Landesbehörde bestellt.
Die Amtszeit der Schiedsstelle beträgt jeweils vier Jahre. Die Amtszeit der aktuellen Schiedsstelle entnehmen Sie bitte der u. a. Rubrik "KGMV-Bank".
Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Details entnehmen Sie bitte folgenden Dokumenten:
