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Ambulantes Operieren

Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser führen gemäß § 115b SGB V ambulante Operationen durch, die qualitätssichernd zu begleiten sind. Am 17.08.2006 wurde der Vertrag nach § 11 b SGB V mit der anhängigen Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen {Link zu Sonderinfo 052/06} vor dem Bundesschiedsamt festgesetzt. Nach Festsetzung dieses Vertrages einschließlich der undefinedVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen wird wieder ein Verfahren zur datengestützten Qualitätssicherung für die in Anlage 2 der genannten Vereinbarung festgesetzten Leistungsbereiche geregelt. Der Beginn der datengestützten Qualitätssicherung wird von der noch zu bildenden Bundeskommission gemäß §8 der QS-Vereinbarung festgelegt.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

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