Ambulantes Operieren
Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser führen gemäß § 115b SGB V ambulante Operationen durch, die qualitätssichernd zu begleiten sind. Am 17.08.2006 wurde der Vertrag nach § 11 b SGB V mit der anhängigen Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen {Link zu Sonderinfo 052/06} vor dem Bundesschiedsamt festgesetzt. Nach Festsetzung dieses Vertrages einschließlich der
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen wird wieder ein Verfahren zur datengestützten Qualitätssicherung für die in Anlage 2 der genannten Vereinbarung festgesetzten Leistungsbereiche geregelt. Der Beginn der datengestützten Qualitätssicherung wird von der noch zu bildenden Bundeskommission gemäß §8 der QS-Vereinbarung festgelegt.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie an dieser Stelle informieren.
Mehr Informationen für unsere Mitglieder zum Thema Ambulantes Operieren finden Sie hier.
