Krankenhausfinanzierung/ DRG
Seit dem Jahr 2004 gilt verbindlich für alle Krankenhäuser - außer den psychiatrischen Krankenhäusern und Abteilungen sowie den Krankenhäusern, die ihre Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden können - das im folgenden beschriebene neue Recht:
Allgemeine Krankenhausleistungen werden nach den gesetzlichen Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) sowie der jeweils gültigen Fassung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über diagnoseorientierte Fallpauschalen (DRG’s) abgerechnet. Das konkrete Entgelt wird nach den individuellen Umständen des einzelnen Krankenhausfalls bestimmt. Die genaue Definition der einzelnen Fallpauschalen (DRG’s) ist neben der jährlich neu erscheinenden Krankenhausfallpauschalenverordnung (KFPV) im jeweils aktuell gültigen DRG-Definitionshandbuch zu finden.
Jede DRG ist mit einem so genannten Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Das für den jeweils zuftreffenden individuellen Krankenhausfall anhand der ermittelten Diagnosen und Prozeduren in Ansatz zu bringende Relativgewicht ist mit dem Euro ausgedrückten Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zu multiplizieren. Aus dieser Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall.
Welche DRG im konkreten stationären Krankheitsfall letztlich für die Abrechnung zur Anwendung kommt, lässt sich erst zum Ende des stationären Aufenthaltes ermitteln. Es kommt dabei auf alle gestellten Diagnosen und Leistungen, die im Verlauf der Behandlung konkret erbracht wurden, an.
Ab dem Jahr 2005 werden die krankenhausindividuellen Basisfallwerte an den auf Landesebene jährlich zwischen der Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen zu ermittelnden Landesbasisfallwert angeglichen. Die Angleichung erfolgt stufenweise in einem Konvergenzzeitraum von 2005 bis 2008.
Landesbasisfallwerte Mecklenburg-Vorpommern
| Jahr | ||
| 2011 | ohne Ausgleich 2.880,00 € | mit Ausgleich 2.863,00 € |
| 2010 | ohne Ausgleich 2.855,00 € | mit Ausgleich 2.855,00 € |
| 2009 | vor Kappung 2.795,99 € | nach Kappung 2.740,93 € |
| 2008 | vor Kappung 2.733,25 € | nach Kappung 2.727,00 € |
| 2007 | vor Kappung 2.680,00 € | nach Kappung 2.664,00 € |
| 2006 | vor Kappung 2.650,00 € | nach Kappung 2.625,00 € |
| 2005 | vor Kappung 2.636,04 € | nach Kappung 2.585,00 € |
Krankenhausfinanzierung nach KHEntgG (somatische Krankenhäuser)
2012
2011
Fallpauschalenvereinbarung
DRG-Fallpauschalenkatalog 2011- Budgethinweise für das Jahr 2011 (Download)
- Migrationstabelle 2011 (InEK)
- Vorläufige Erlösausgleichsberechnung 2011 (Download)
- AEB-Forderung 2011 (Download)
- DRGs nach Anteil Sachkosten (Download)- KGMV-Info 005/11
- Mustervereinbarung KHEntgG 2011
2010
- Zusätzliche Hinweise zu den Budgetverhandlungen 2009 in 2010 (Download)
DRG-Fallpauschalenkatalog 2010 und FPV 2010 (inkl. Migrationstabelle)- Landesweite Empfehlungen 2010 finden Sie im internen Bereich
(Download) - Erlösausgleichsberechnung 2010 für die Jahre 2008, 2009 und 2010 (Download)
- AEB-Forderung 2010 (Download)
- Mustervereinbarung KHEntgG 2010 (Download)
2009
DRG-Fallpauschalenkatalog 2009 und FPV 2009 (inkl. Migrationstabelle)- Landesweite Empfehlungen finden Sie im internen Bereich
(
Download) Ergänzende Budgethinweise 2009 - Krankenhausentgeltgesetz
(
Download)Mustervereinbarung KHEntgG 2009 (
Download)Vorläufige Erlösausgleichsberechnung 2009 für die Jahre 2008 und 2009
(
Download)
2008
- Auswertungen der Entgelte nach § 6 KHEntgG (
Download)
DRG-Fallpauschalenkatalog 2008 und FPV 2008 (inkl. Migrationstabelle)- Musterentgeltvereinbarung 2008 nach KHEntgG (Download)
- Landesweite Empfehlungen finden Sie im internen Bereich (Download)
2007
- Auswertungen der Entgelte nach § 6 KHEntgG (
Download)
DRG-Fallpauschalenkatalog 2007 und FPV 2007 (inkl. Migrationstabelle)
Musterentgeltvereinbarung 2007 nach KHEntgG- Landesweite Empfehlungen finden Sie im internen Bereich (Download)
Krankenhausfinanzierung nach BPflV (psychiatrischen Krankenhäusern und Abteilungen)
Die Krankenhausfinanzierung für den stationären psychiatrischen Bereich erfolgt auf der Grundlage der Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Die entsprechenden Leistungen werden mit tagesgleichen Pflegesätzen vergütet.
Hier wird unterschieden nach vollstationären tagesgleichen Pflegesätzen und teilstationären tagesgleichen Pflegesätzen.
Pflegesätze MV (Stand: 18.03.2011) (Download)
2012
- Finanzierungsvereinbarung PIA 2012 (Download)
- Berichtigungsrate 2011 gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 BPflV (Download)
-
Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V für das Jahr 2012 (KGMV-Sonderinfo 052/11)
2011
- Übergangsvereinbarung PIA 2011 (Download)
- Muster-Berechnungsschema zur Ermittlung der Budgetbegrenzung (Obergenze) für den Pflegesatzzeitraum 2011 (Download)
- Budgethinweise für das Jahr 2011 / Psychiatriebudget nach BPflV (Download)
- Musterpflegesatzvereinbarung 2011
2010
- Musterpflegesatzvereinbarung 2010 (Download)
- Budgethinweise für das Jahr 2010 / Psychiatriebudget nach BPflV (Download)
2009
- Musterpflegesatzvereinbarung 2009 (Download)
- Landesspezifische Empfehlungen finden Sie im internen Bereich (
Download) - Budgethinweise für das Jahr 2009 / Psychatriebudget nach BPflV (
Download)
2008
- Musterpflegesatzvereinbarung 2008 (Download folgt)
- Landesspezifische Empfehlungen finden Sie im internen Bereich
2007
-
Musterpflegesatzvereinbarung 2007 - Landesspezifische Empfehlungen finden Sie im internen Bereich
Vergütung der ambulanten Leistungen im Rahmen einer psychiatrischen Institutsambulanz:
- Psychiatrische Institutsambulanzen - Neue Herausforderungen ab 2010 -
Informationsveranstaltung am 08. Juli 2010 in Schwerin (Download)
- Die ambulanten Leistungen, die im Rahmen einer psychiatrischen Institutsambulanz erbracht werden, werden für die dem Schiedsstellenvergleich beigetretenen Krankenhäuser entsprechend einer Schiedsstellenentscheidung aus dem Jahr 2002 abgerechnet.
Protokoll der Schiedsstellenverhandlung (1035/65 v. 04.07.2002)
Krankenhausfinanzierung für Besondere Einrichtungen
Besondere Einrichtungen sind Krankenhäuser, die ihre Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, in einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden können.
2011
2010
2009
2008
2007
Finanzierung der Ausbildung im Krankenhaus entsprechend § 17a KHG
2011
- SeminarAusbildungsfinanzierung in M-V - Abstimmung der Übermittlung
der § 21 Daten des Jahres 2010 - Ausfüllhinweise 2011 zur Datei Ausbildung für die Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG - KGMV-Info 059/11
2009
2008
2007
Vergütung von vor- und nachstationärer Behandlung im Krankenhaus entsprechend § 115a SGB V
Eigenbeteiligung
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, müssen gemäß § 39 Abs. 4 SGB V vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage 10,00 € je Kalendertag an das Krankenhaus zahlen. Die Zuzahlungsbeträge werden vom Krankenhaus an die Krankenkasse des Versicherten weitergeleitet.
