Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach §116b
Der § 116 b SGB V ermöglicht eine ambulante Behandlung durch Krankenhäuser für hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen. Hierfür bedarf es einer Zulassung im Rahmen der Krankenhausplanung unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation. Das Nähere hierzu ergibt sich aus der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V. Im Folgenden haben wir alle wichtigen Informationen für unsere Mitglieder nach Kategorien zusammengestellt.
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Antragsformular des Ministeriums für Gesundheit und Soziales M-V
Merkblatt für Antragsteller gemäß § 116b Absatz 2 SGB V
Übersicht des Ministeriums für Soziales und Gesundheit der bisher zugelassenen Krankenhäuser, in denen eine ambulante Behandlung gemäß § 116b Abs. 2 SGB V durchgeführt werden darf
Vereinbarung nach § 116 b SGB V
Landesvereinbarung über die Abrechnung und Vergütung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus gem. § 116b SGB V in Mecklenburg-Vorpommern (Sonderinfo 017/10 vom 05.03.10)
Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu § 116b Abs. 2 SGB V (überarbeitet)
Beschlüsse des gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur Richtlinie "Ambulante Behandlung im Krankenhaus (§ 116b SGB V)"
Materialien und Informationen der DKG
Materialiensammlung der DKG zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V, 1. Auflage 2009 (
Download)
