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Krankenhausfinanzierung/ DRG

Seit dem Jahr 2004 gilt verbindlich für alle Krankenhäuser - außer den psychiatrischen Krankenhäusern und Abteilungen sowie den Krankenhäusern, die ihre Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden können - das im folgenden beschriebene neue Recht:

Allgemeine Krankenhausleistungen werden nach den gesetzlichen Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) sowie der jeweils gültigen Fassung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) über diagnoseorientierte Fallpauschalen (DRG’s) abgerechnet. Das konkrete Entgelt wird nach den individuellen Umständen des einzelnen Krankenhausfalls bestimmt. Die genaue Definition der einzelnen Fallpauschalen (DRG’s) ist neben der jährlich neu erscheinenden Krankenhausfallpauschalenverordnung (KFPV) im jeweils aktuell gültigen DRG-Definitionshandbuch zu finden.

Jede DRG ist mit einem so genannten Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Das für den jeweils zuftreffenden individuellen Krankenhausfall anhand der ermittelten Diagnosen und Prozeduren in Ansatz zu bringende Relativgewicht ist mit dem Euro ausgedrückten Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zu multiplizieren. Aus dieser Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall.

Welche DRG im konkreten stationären Krankheitsfall letztlich für die Abrechnung zur Anwendung kommt, lässt sich erst zum Ende des stationären Aufenthaltes ermitteln. Es kommt dabei auf alle gestellten Diagnosen und Leistungen, die im Verlauf der Behandlung konkret erbracht wurden, an.

Ab dem Jahr 2005 werden die krankenhausindividuellen Basisfallwerte an den auf Landesebene jährlich zwischen der Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen zu ermittelnden Landesbasisfallwert angeglichen. Die Angleichung erfolgt stufenweise in einem Konvergenzzeitraum von 2005 bis 2008.

Landesbasisfallwerte Mecklenburg-Vorpommern

2005vor Kappung 2.636,04 €nach Kappung 2.585,00 €
2006vor Kappung 2.650,00 €nach Kappung 2.625,00 €
2007vor Kappung 2.680,00 €nach Kappung 2.664,00 €
2008vor Kappung 2.733,25 €nach Kappung 2.727,00 €
2009vor Kappung 2.795,99 €nach Kappung 2.740,93 €
2010vor Kappung 2.855,00 €nach Kappung 2.855,00 €

Krankenhausfinanzierung nach KHEntgG (somatische Krankenhäuser)

2010
2009
2008

 2007

Krankenhausfinanzierung nach BPflV (psychiatrischen Krankenhäusern und Abteilungen)

  • Die Krankenhausfinanzierung für den stationären psychiatrischen Bereich erfolgt auf der Grundlage der Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Die entsprechenden Leistungen werden mit tagesgleichen Pflegesätzen vergütet.

    Hier wird unterschieden nach vollstationären tagesgleichen Pflegesätzen und teilstationären tagesgleichen Pflegesätzen.

    2010
    • Musterpflegesatzvereinbarung 2010 (Download)
    • Budgethinweise für das Jahr 2010 / Psychatriebudget nach BPflV (Download)
    2009
    • Musterpflegesatzvereinbarung 2009 (Download)
    • Landesspezifische Empfehlungen finden Sie im internen Bereich
      (undefinedDownload)
    • Budgethinweise für das Jahr 2009 / Psychatriebudget nach BPflV
      (undefinedDownload)
  • 2008
    • Musterpflegesatzvereinbarung 2008 (Download folgt)
    • Landesspezifische Empfehlungen finden Sie im internen Bereich
     2007
  • Vergütung der ambulanten Leistungen im Rahmen einer psychiatrischen Institutsambulanz:

    • Psychiatrische Institutsambulanzen - Neue Herausforderungen ab 2010 -
      Informationsveranstaltung am 08. Juli 2010 in Schwerin (Download)

Krankenhausfinanzierung für Besondere Einrichtungen

Besondere Einrichtungen sind Krankenhäuser, die ihre Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, in einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden können.

2009
2008
2007

Vergütung von vor- und nachstationärer Behandlung im Krankenhaus entsprechend § 115a SGB V

Bundesrahmenempfehlung und Vergütungsliste

Eigenbeteiligung

Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, müssen gemäß § 39 Abs. 4 SGB V vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage 10,00 € je Kalendertag an das Krankenhaus zahlen. Die Zuzahlungsbeträge werden vom Krankenhaus an die Krankenkasse des Versicherten weitergeleitet.